Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 1.10.2016)
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vertraglichen Leistungen zwischen der GUU Dr. Stefan Wozazek (nachfolgend „GUU“ genannt) und ihren Auftraggebern, sofern keine anderslautenden Vertragsbedingungen schriftlich vereinbart sind.
(2) Der Auftraggeber (nachfolgend „AG“ genannt) erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen und die Preisliste an. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber können ohne explizite schriftliche Vereinbarung nicht anerkannt werden.
(3) Die Angebotsbindefrist beträgt 2 Monate ab Erstellung des Angebots, sofern keine andere Frist schriftlich vereinbart wurde.
(4) Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von GUU oder der von ihnen eingeschalteten Sachverständigen sind nur dann bindend, wenn sie von GUU ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.
(5) Im Falle eines Ingenieurvertrages gelten folgende Regelwerke als Vertragsgrundlagen:
a. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils aktuellen Fassung
b. Allgemeine Vertragsbestimmungen für Ingenieurleistungen (AVB-Ing) in der jeweils aktuellen Fassung
c. Bestimmungen zum Werkvertrag gemäß §§ 631 ff BGB
(6) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GUU gelten dann nachrangig bzw. ergänzend.
(7) Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Arbeitnehmers.
§ 2 Durchführung des Auftrages
(1) Voraussetzung für die Auftragsbearbeitung durch GUU ist die Erteilung eines schriftlichen Auftrages oder der Abschluss eines vom AG und GUU unterzeichneten Ingenieurvertrages. Im Ausnahmefall einer mündlichen/telefonischen Auftragserteilung wird eine von GUU dem AG übermittelte Auftragsbestätigung vom AG anerkannt, sofern nicht binnen von 2 Tagen Einspruch erhoben wird.
(2) Die von GUU angenommenen Aufträge bzw. Ingenieurleistungen oder Gutachten werden mindestens nach den anerkannten Regeln der Technik und Wissenschaft ausgeführt bzw. erstellt.
(3) Der Umfang der Leistungen von GUU wird bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt oder durch das zugrunde liegende Angebot von GUU definiert. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, die GUU nicht zu vertreten hat, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich von GUU anzumelden und durch den AG zu beauftragen.
(4) Die für eine ordnungsgemäße Auftragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen (z.B. Lagepläne) sind vom AG rechtzeitig und kostenfrei an GUU zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Unterlagen sind im einzelnen Vertrag festgelegt oder werden von GUU schriftlich benannt. Die Verantwortlichkeit für die Vollständigkeit und Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen liegt beim AG. Dies gilt v.a. für Unterlagen auf Datenträgern. Elektronisch bereitgestellte Daten sind in den von GUU gewünschten Formaten zu übergeben, andernfalls werden die anfallenden Konvertierungskosten nach Aufwand berechnet, soweit im Rahmen des Angebotes bzw. der Ausschreibung nicht anders veranschlagt. Bei fehlerhaften, unvollständigen oder ungenauen Plänen trägt GUU kein Haftungsrisiko. Der AG haftet für die Virenfreiheit der Datenträger. Sollten Planungsunterlagen bei Behörden, Vermessungsämtern etc. von GUU eingeholt werden müssen, wird der Aufwand auf Nachweis zu den vereinbarten Einheitspreisen verrechnet. Kosten für Pläne, Luftbilder, Höhenfestpunkte werden – falls im Angebot nicht anders vereinbart – auf Nachweis zzgl. 15 % Gemeinkostenzuschlag verrechnet.
(5) Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen (Pläne, Gutachten etc.) sind Bestandteil der internen Projektdokumentation von GUU und gehen in das Eigentum von GUU über, sofern die Rückgabe nicht schriftlich vereinbart wurde. Alle Unterlagen werden vertraulich und ausschließlich für den AG verwendet. Nach Auftragserfüllung werden diese als Projektunterlagen bei GUU archiviert und unterliegen einer
(6) Aufbewahrungsdauer von mindestens 10 Jahren.
(7) Die Erlaubnis zum Betreten von zu untersuchenden Grundstücken und Gebäuden und zur Benutzung nichtöffentlicher Zufahrtswege ist vom AG rechtzeitig und unaufgefordert einzuholen.
(8) Die Lage von Kabeln, Ver- und Entsorgungsleitungen und sonstigen unterirdischen Einbauten ist entweder rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich (z.B. anhand von Spartenplänen) und verbindlich vom AG anzugeben oder die Lage von Leitungen öffentlicher Versorger (Gas, Strom, Post, Beleuchtung, Wasser, Abwasser) kann auf Wunsch durch GUU ermittelt werden. Die Kosten hierfür werden dem AG auf Nachweis zu den im Auftrag vereinbarten Einheitspreisen oder Stundensätzen berechnet. Falls keine oder unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht werden, wird von GUU keine Haftung für diesbezügliche Schäden an unterirdischen Einrichtungen einschließlich für Folgeschäden übernommen. Der AG garantiert weiterhin, dass das zu untersuchende Gelände keine Kriegsaltlasten (v.a. Munition, Blindgänger) aufweist. Diesbezügliche Recherchen und Untersuchungen gehen zu Lasten des AG. Die Kosten hierfür werden dem AG auf Nachweis zu den im Auftrag vereinbarten Einheitspreisen oder Stundensätzen berechnet.
(9) Das Ergebnis der Maßnahmen wird, falls erforderlich, in einem Gutachten in 2-facher Ausfertigung und digital als Pdf-Datei – falls nicht anders vereinbart – mitgeteilt. Die Weitergabe beruflicher Äußerungen und Unterlagen von GUU (insbesondere Gutachten, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen) an Dritte bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von GUU, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung ergibt. Die Weitergabe ist nur im ungekürzten Originalwortlaut und in der Originalgestaltung gestattet. Durch den AG ist sicherzustellen, dass elektronische Dateien nicht durch ihn oder durch Dritte weiterbearbeitet bzw. verändert werden. Zudem ist die Weitergabe nur zulässig, wenn der Dritte vor Entgegennahme der betreffenden beruflichen Äußerungen und Unterlagen schriftlich gegenüber GUU erklärt, dass er auf jedwede Haftung gegenüber GUU verzichtet oder die gleichen Haftungsbeschränkungen gegen sich gelten lässt, die in das den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegende Auftragsverhältnis einbezogen wurden. Bei Verstößen durch den AG gegen die vorstehende Regelung zur Weitergabe scheidet eine Haftung von GUU insoweit gegenüber dem Auftraggeber und Dritten aus. Die Weitergabe beruflicher Äußerungen und Unterlagen von GUU – sofern gemäß vorstehendem Absatz gestattet – an z.B. zuständige Behörden ist ausschließlich Sache des AG. Die Herausgabe von Daten und Informationen in Zusammenhang mit den Maßnahmen erfolgt seitens GUU nur direkt an den AG (es sei denn, der AG hat eine entsprechende gegenteilige Erklärung abgegeben).
(10) Für eventuell im Auftrag enthaltene Laboranalytik bindet GUU im Regelfall das akkreditierte Analytik Institut Synlab ein. Weiterhin behält sich GUU das Recht der Einbindung anderer Dienstleistungsunternehmen (z.B. für Baugrunduntersuchungen) für Teilleistungen vor, ohne das es einer gesonderten Genehmigung durch den AG bedarf.
(11) Durch GUU gewonnenes Probenmaterial wird in der Regel 6 Monate für weitere Untersuchungen vorgehalten und danach entsorgt. Der AG kann eine Rückstelldauer über diesen Zeitraum hinaus im Auftrag festlegen.
§ 3 Haftung
(1) GUU haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner Haftpflichtversicherung in Höhe von 3 Mio. € für Personenschäden und 1,5 Mio. € Sach- und Vermögensschäden. Der AG stellt GUU frei von Ansprüchen Dritter, die aus der Verwendung der Beratungen, Untersuchungen und Planungen entstehen, soweit dies durch ein schuldhaftes Verhalten von GUU entstanden sind.
§ 4 Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach dem jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisblatt von GUU, soweit nicht ausdrücklich ein Angebotspreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist.
(2) Abweichungen vom Untersuchungsprogramm oder der Auftragsbestätigung verändern das Honorar nach Maßgabe der vereinbarten Einheitspreise. Wurden Pauschalpreise vereinbart, bleiben Abweichungen unberücksichtigt, es sei denn, dass es sich um nachträglich verlangte oder notwendig gewordene Leistungen handelt. Diese werden vergütet wie vergleichbare, bereits vereinbarte Leistungen.
(3) Angemessene Kostenvorschüsse bzw. Abschlagszahlungen können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Der Erhalt einer solchen Rechnung bedeutet nicht, dass GUU damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
(4) Die gem. Ziff. 4.2 und/oder durch Schlussrechnung in Rechnung gestellten Entgelte sind 14 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Während des Verzugs des Auftraggebers hat GUU für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 9%. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt.
(5) Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
(6) Beanstandungen der Rechnungen von GUU sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen. Unstrittige Leistungen sind innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen.
(7) Sofern keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen bestehen oder die Bestimmungen bei einem Ingenieurvertrag dem entgegenstehen, erfolgt die Abrechnung der Leistungen von GUU nach tatsächlichem Aufmaß auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
(8) Arbeiten, die auf schriftlichen Wunsch des AG an Samstagen oder Sonntagen erfolgen, werden mit einem Zuschlag von 50 % (Samstags) bzw. 100 % (Sonn- und Feiertag) der angebotenen Kosten auf die im Feld erbrachten Leistungen berechnet und vergütet. Für Nachtarbeit (22:00 – 06:00 Uhr) wird ein Zuschlag von 100 % erhoben.
(9) Sollte aufgrund des unvorhergesehenen Auftretens stark kontaminierter Medien bei o.g. Arbeiten ein erhöhter persönlicher oder technischer Arbeitsschutz erforderlich werden (z.B. Arbeiten unter Teil- oder Vollschutz), werden für diese Arbeiten Erschwerniszuschläge in Höhe von 20 % für die relevanten Teilarbeiten in Rechnung gestellt.
§ 5 Gerichtsstand und Sonstiges
(1) Erfüllungsort ist Adelberg. Die Parteien vereinbaren, soweit zulässig, als Gerichtsstand das für Adelberg zuständige Gericht.
(2) Das Eigentum an allen gelieferten Berichten, Gutachten sowie Planungs- und Ausführungsunterlagen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung bei GUU.
(3) Von GUU als Vorabzug an den AG herausgegebene Unterlagen (z.B. per Telefax oder E-Mail) besitzen keine Rechtsgültigkeit. Rechtsgültig sind stets nur im Original unterzeichnete Unterlagen und Berichte.
(4) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei GUU grundsätzlich fester Bestandteil des Auftrags und werden vom AG mit Auftragserteilung als verbindlich anerkannt.
(5) In Verbindung mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Allgemeine Preisblatt von GUU in seiner jeweils aktuellen Fassung mit. Dieses Preisblatt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei GUU jedem Angebot beigefügt und sind zudem auf der Internetseite von GUU unter folgendem Link abrufbar: www.gebaeude-schadstoff-gutachter.de/AGB.